Brennereien in Deutschland
Es gibt in Deutschland drei Typen von Alkohol-Brennern, Verschlussbrennereien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer.
Verschlussbrennerei
Die Destillation von Branntwein im Rahmen des Branntweinmonopols erfolgt grundsätzlich in Verschlussbrennereien. Dabei wird – im Gegensatz zur Ausnahmeregelung bei den Abfindungsbrennereien – die tatsächlich entstandene Alkoholmenge ermittelt. Die gesamte Produktion erfolgt unter zollamtlichem Verschluss; d.h. alle Flansche und Verbindungen sind vom Zoll verplombt. Die Alkoholmenge wird entweder durch ein geeichtes Zählwerk oder ein verschlossenes Sammelgefäß nachgewiesen. (In Österreich wird hierfür in Verschlussbrennereien mit eingeschränkter Anlagensicherung ein so genannter Brändezähler verwendet.)
Verschlussbrennereien können mit oder ohne Brennrecht betrieben werden. Der Begriff Brennrecht ist dabei nicht als Handlungserlaubnis zu verstehen, sondern als das Recht, Branntwein unter finanziell besonders günstigen Bedingungen herzustellen.. Im Rahmen des Brennrechts kann der Alkohol zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden. Brennrechte können ohne weiteres 100.000 Liter Alkohol pro Jahr und mehr betragen.
Verschlussbrennereien sind Steuerlager (§ 133 BranntwmonG). Der Alkohol bleibt solange unter Steueraussetzung, wie er sich in der Verschlussbrennerei befindet. Die Steuer entsteht, wenn er aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Verfahren anschließt (z.B. Offenes Branntweinlager, Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung, steuerbefreiende Verwendung). Der Steuersatz beträgt 13,03 €/Liter Alkohol. Eine Ausnahme besteht für Kleinverschlussbrennereien bis 400 Liter Jahresproduktion; sie unterliegen einem verminderten Steuersatz von 7,33 € (§ 131 BranntwmonG).
Bioethanol wird ebenfalls in Verschlussbrennereien hergestellt - aber außerhalb des Branntweinmonopols.
Zum 30. September 2013 laufen die Brennrechte für landwirtschaftliche Brennereien aus. Verschlussbrennereien ohne Brennrecht sind vom Auslaufen des Branntweinmonopols nicht betroffen.
Abfindungsbrennerei
Ausbeutesatz
Beispiel: Für Apfelmaische beträgt der Ausbeutesatz 3,6 %. Meldet der Brenner 200 Liter Apfelmaische an, dann erhält er einen Steuer- oder Ablieferungsbescheid über 200 * 3,6 % = 7,2 Liter Alkohol. Mehrausbeuten, auch Überbrand genannt, gehen steuerfrei in den Besitz des Brenners über. Minderausbeuten gehen zu Lasten des Brenners. Sie kommen aber so gut wie nie vor, im Durchschnitt beträgt die Überausbeute 40 %.
Kontingent
Abfindungsbrennereien sind grundsätzlich auf eine Erzeugung von 50 Liter reinem Alkohol pro Jahr (nach Ausbeutesatz, nicht tatsächlich) beschränkt. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1926. Vorher stand Abfindungsbrennern ein Jahreskontingent von 300 Litern Alkohol zur Verfügung. Brennereien, die damals schon zugelassen waren, dürfen mit ihren alten Rechten weiter betrieben werden. Das ist der Grund, warum trotz der rechtlichen Beschränkung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr die meisten Abfindungsbrennereien ein 300-Liter-Brennrecht besitzen (ca. 95 %). Obstbrennereien können ihr Kontingent beliebig in einem Abschnitt von 10 Jahren nutzen (500 bzw. 3000 Liter - Abschnittsbrennerei).
Abfindungsanmeldung
Der Brenner meldet seine Rohstoffe mit einer Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart an. Dabei entscheidet er, ob der nominell entstehende Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert oder versteuert werden soll. Abfindungsbranntwein unterliegt einem verminderten Steuersatz von 10,22 Euro pro Liter Alkohol (§ 131 BranntwmonG). Die Ablieferung von Alkohol wird subventioniert (derzeit ca. 3 Euro pro Liter, der Marktpreis liegt unter 50 ct.). Je nach Wahl erhält er danach eine Brenngenehmigung mit Steuer- bzw. Ablieferungsbescheid. Eine Durchschrift dieser Genehmigung geht an das örtliche Hauptzollamt zur Überwachung.
Geschichte
Abfindungsbrennen gibt es in Deutschland seit 1887; praktisch handelt es sich um ein süddeutsches Sonderrecht. Die meisten dieser Brennereien liegen am Oberrhein und am Bodensee. Der Name Abfindungsbrennen kommt von der Möglichkeit, zwischen einer „Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag“ und der „Abfindung auf die Mindestmenge“ zu wählen. Das Wort Abfindung ist in diesem Zusammenhang als Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen zu verstehen.
Zukunft
Nach wiederholten Verlängerungen und Übergangsregelungen wird das Monopolgesetz mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 endgültig außer Kraft gesetzt. Die staatlichen Beihilfen für die Kartoffel- und Getreidebrennereien werden bereits Ende 2013 auslaufen. Für rund 20 000 Klein- und Obstbrennereien endet das Branntweinmonopol Ende 2017. Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Branntweinsteuer werden aus dem Zweiten Teil des geltenden Branntweinmonopolgesetzes in ein Alkoholsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 übernommen. Das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen wird auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in das Alkoholsteuergesetz integriert. Damit verbunden ist insbesondere die bundesweite Öffnung des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens. Die begrifflich überkommene Branntweinsteuer wird aus Gründen einer zeitgemäßen und klarer bezeichnenden Rechtssprache in Alkoholsteuer umbenannt. Die Klein- und Obstbrenner beabsichtigen, ihre Produkte zukünftig über Winzergenossenschaften zu vermarkten. Quelle: Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S.1650).
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie wurde durch Gesetz vom 8. August 1951 als Nachfolgerin der Reichsmonopolverwaltung errichtet.
Die BfB besteht aus:
- dem Bundesmonopolamt, zuständig für die hoheitlichen Aufgaben und die Grundsatzangelegenheiten im Rahmen des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der daraus resultierenden Einzelaufgaben,
- der Verwertungsstelle für Agraralkohol, zuständig für die kaufmännischen Geschäfte einschließlich Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Fertigung eines Geschäftsberichts.
Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol ist die BfB verpflichtet, den in Deutschland von ca. 600 klein- und mittelständischen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, circa 20.000 aktiven Abfindungsbrennereien und von rund 100.000 aktiven Stoffbesitzern aus landwirtschaftlichen Rohstoffen - überwiegend Kartoffeln, Getreide und Obst - hergestellten Agraralkohol zu übernehmen (Agrar- und Mittelstandsförderung) und zu verwerten.
Für den übernommenen Alkohol zahlt die BfB einen Übernahmepreis, der sich prinzipiell an den Selbstkosten der Brennereien orientiert.
Neben der Vermarktung von Alkohol obliegen der BfB auch hoheitliche Fachaufgaben. Diese beinhalten insbesondere die Prüfung und Beglaubigung von Messgeräten (Messuhren) für die steuerrechtliche Erfassung von Alkohol, die sicherungstechnische Prüfung, Begutachtung und Beratung von Verschlussbrennereien sowie die Untersuchung und Beurteilung von Vergällungsmitteln und vergällten Alkoholen auf der Grundlage der Branntweinsteuerverordnung.
Durch Brennrechte ist für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien geregelt, wie viel Hektoliter Alkohol sie unter welchen Bedingungen und aus welchen Rohstoffen unter Inanspruchnahme der monopolrechtlichen Vergünstigungen herstellen dürfen (Brennrecht). Die prozentuale Ausnutzung der Brennrechte wird jährlich aufgrund des Bestandes, den Absatzerwartungen und der finanziellen Mittel von der BfB festgelegt (Jahresbrennrecht).
Aktuelle Entwicklungen aufgrund der VO (EU) Nr. 1234/2010
Das
Branntweinmonopol
befindet sich
seit dem
1. Januar 2011
in dem bis zum
31. Dezember 2017
währenden
Ausstiegsszenarium.
Der Ministerrat
der EU und das
Europäische
Parlament haben
mit der
Verordnung (EU) Nr. 1234/2010
vom
15. Dezember 2010
(ABl. (EU)
vom
30. Dezember 2010,
L 346/11) die
letztmalige
Verlängerung der
EU-beihilferechtlichen
Ausnahmeregelung
zur Gewährung
produktionsbezogener
Beihilfen nach
dem deutschen
Branntweinmonopol
formell
beschlossen.
Nach der
Verordnung
können die
Brennereien noch
bis
Ende 2013
(landwirtschaftliche
Verschlussbrennereien)
bzw. noch bis
Ende 2017
(Abfindungsbrenner,
Stoffbesitzer
und
Obstgemeinschaftsbrennereien)
Alkohol im
Rahmen des BfB
abliefern.
Der
rechtliche
Rahmen für
den von
Deutschland
umzusetzenden
degressiven
Ausstieg aus dem
Branntweinmonopol
ist mit
der
VO (EU) Nr. 1234/2010
klar
umgrenzt.
Vor diesem
Hintergrund ist
das
Bundesministerium
der Finanzen
gehalten, die
BfB
während der
Restlaufzeit des
Branntweinmonopols
entsprechend dem
Aufgabenanfall
im
Ausstiegsszenarium
sukzessive
"zurückzubauen".
Demnach ist nach
dem
gegenwärtigen
Stand die
Auflösung
der BfB nach
Abwicklung aller
Restaufgaben des
Branntweinmonopols,
d.h.
nicht vor dem
31. Dezember 2017,
vorgesehen.