Destillerien Deutschlands

Wegfall des deutschen Branntweinmonopols

 
 

Brennereien in Deutschland

Es gibt in Deutschland drei Typen von Alkohol-Brennern, Verschlussbrennereien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer.

Verschlussbrennerei

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
 
Verschlussbrennerei ist die Bezeichnung für den Produktionsbetrieb von Spirituosen (Destillerie), dessen Brenngeräte während des Herstellungsprozesses vollständig unter zollbehördlichem Verschluss stehen.

Die Destillation von Branntwein im Rahmen des Branntweinmonopols erfolgt grundsätzlich in Verschlussbrennereien. Dabei wird – im Gegensatz zur Ausnahmeregelung bei den Abfindungsbrennereien die tatsächlich entstandene Alkoholmenge ermittelt. Die gesamte Produktion erfolgt unter zollamtlichem Verschluss; d.h. alle Flansche und Verbindungen sind vom Zoll verplombt. Die Alkoholmenge wird entweder durch ein geeichtes Zählwerk oder ein verschlossenes Sammelgefäß nachgewiesen. (In Österreich wird hierfür in Verschlussbrennereien mit eingeschränkter Anlagensicherung ein so genannter Brändezähler verwendet.)

Verschlussbrennereien können mit oder ohne Brennrecht betrieben werden. Der Begriff Brennrecht ist dabei nicht als Handlungserlaubnis zu verstehen, sondern als das Recht, Branntwein unter finanziell besonders günstigen Bedingungen herzustellen.. Im Rahmen des Brennrechts kann der Alkohol zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden. Brennrechte können ohne weiteres 100.000 Liter Alkohol pro Jahr und mehr betragen.

Verschlussbrennereien sind Steuerlager (§ 133 BranntwmonG). Der Alkohol bleibt solange unter Steueraussetzung, wie er sich in der Verschlussbrennerei befindet. Die Steuer entsteht, wenn er aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Verfahren anschließt (z.B. Offenes Branntweinlager, Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung, steuerbefreiende Verwendung). Der Steuersatz beträgt 13,03 €/Liter Alkohol. Eine Ausnahme besteht für Kleinverschlussbrennereien bis 400 Liter Jahresproduktion; sie unterliegen einem verminderten Steuersatz von 7,33 € (§ 131 BranntwmonG).

Bioethanol wird ebenfalls in Verschlussbrennereien hergestellt - aber außerhalb des Branntweinmonopols.

Zum 30. September 2013 laufen die Brennrechte für landwirtschaftliche Brennereien aus. Verschlussbrennereien ohne Brennrecht sind vom Auslaufen des Branntweinmonopols nicht betroffen.

 

Abfindungsbrennerei

Abfindungsbrennerei ist die Bezeichnung für einen Produktionsbetrieb von Spirituosen (Destillerie), dessen Brenngeräte während des Herstellungsprozesses nicht unter zollamtlichem Verschluss stehen. Im Gegensatz zur Verschlussbrennerei entsteht bei der Abfindungsbrennerei die Steuer nicht nach der Menge des tatsächlich erzeugten Alkohols, sondern nach Art und Menge des angemeldeten Materials.

Ausbeutesatz

Beispiel: Für Apfelmaische beträgt der Ausbeutesatz 3,6 %. Meldet der Brenner 200 Liter Apfelmaische an, dann erhält er einen Steuer- oder Ablieferungsbescheid über 200 * 3,6 % = 7,2 Liter Alkohol. Mehrausbeuten, auch Überbrand genannt, gehen steuerfrei in den Besitz des Brenners über. Minderausbeuten gehen zu Lasten des Brenners. Sie kommen aber so gut wie nie vor, im Durchschnitt beträgt die Überausbeute 40 %.

Kontingent

Abfindungsbrennereien sind grundsätzlich auf eine Erzeugung von 50 Liter reinem Alkohol pro Jahr (nach Ausbeutesatz, nicht tatsächlich) beschränkt. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1926. Vorher stand Abfindungsbrennern ein Jahreskontingent von 300 Litern Alkohol zur Verfügung. Brennereien, die damals schon zugelassen waren, dürfen mit ihren alten Rechten weiter betrieben werden. Das ist der Grund, warum trotz der rechtlichen Beschränkung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr die meisten Abfindungsbrennereien ein 300-Liter-Brennrecht besitzen (ca. 95 %). Obstbrennereien können ihr Kontingent beliebig in einem Abschnitt von 10 Jahren nutzen (500 bzw. 3000 Liter - Abschnittsbrennerei).

Abfindungsanmeldung

Der Brenner meldet seine Rohstoffe mit einer Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart an. Dabei entscheidet er, ob der nominell entstehende Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert oder versteuert werden soll. Abfindungsbranntwein unterliegt einem verminderten Steuersatz von 10,22 Euro pro Liter Alkohol (§ 131 BranntwmonG). Die Ablieferung von Alkohol wird subventioniert (derzeit ca. 3 Euro pro Liter, der Marktpreis liegt unter 50 ct.). Je nach Wahl erhält er danach eine Brenngenehmigung mit Steuer- bzw. Ablieferungsbescheid. Eine Durchschrift dieser Genehmigung geht an das örtliche Hauptzollamt zur Überwachung.

Geschichte

Abfindungsbrennen gibt es in Deutschland seit 1887; praktisch handelt es sich um ein süddeutsches Sonderrecht. Die meisten dieser Brennereien liegen am Oberrhein und am Bodensee. Der Name Abfindungsbrennen kommt von der Möglichkeit, zwischen einer „Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag“ und der „Abfindung auf die Mindestmenge“ zu wählen. Das Wort Abfindung ist in diesem Zusammenhang als Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen zu verstehen.

Zukunft

Nach wiederholten Verlängerungen und Übergangsregelungen wird das Monopolgesetz mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 endgültig außer Kraft gesetzt. Die staatlichen Beihilfen für die Kartoffel- und Getreidebrennereien werden bereits Ende 2013 auslaufen. Für rund 20 000 Klein- und Obstbrennereien endet das Branntweinmonopol Ende 2017. Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Branntweinsteuer werden aus dem Zweiten Teil des geltenden Branntweinmonopolgesetzes in ein Alkoholsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 übernommen. Das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen wird auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in das Alkoholsteuergesetz integriert. Damit verbunden ist insbesondere die bundesweite Öffnung des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens. Die begrifflich überkommene Branntweinsteuer wird aus Gründen einer zeitgemäßen und klarer bezeichnenden Rechtssprache in Alkoholsteuer umbenannt. Die Klein- und Obstbrenner beabsichtigen, ihre Produkte zukünftig über Winzergenossenschaften zu vermarkten. Quelle: Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S.1650).

 

 

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie wurde durch Gesetz vom 8. August 1951 als Nachfolgerin der Reichsmonopolverwaltung errichtet.

Die BfB besteht aus:

  • dem Bundesmonopolamt, zuständig für die hoheitlichen Aufgaben und die Grundsatzangelegenheiten im Rahmen des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der daraus resultierenden Einzelaufgaben,
  • der Verwertungsstelle für Agraralkohol, zuständig für die kaufmännischen Geschäfte einschließlich Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Fertigung eines Geschäftsberichts.

Nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol ist die BfB verpflichtet, den in Deutschland von ca. 600 klein- und mittelständischen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, circa 20.000 aktiven Abfindungsbrennereien und von rund 100.000 aktiven Stoffbesitzern aus landwirtschaftlichen Rohstoffen - überwiegend Kartoffeln, Getreide und Obst - hergestellten Agraralkohol zu übernehmen (Agrar- und Mittelstandsförderung) und zu verwerten.

Für den übernommenen Alkohol zahlt die BfB einen Übernahmepreis, der sich prinzipiell an den Selbstkosten der Brennereien orientiert.

Neben der Vermarktung von Alkohol obliegen der BfB auch hoheitliche Fachaufgaben. Diese beinhalten insbesondere die Prüfung und Beglaubigung von Messgeräten (Messuhren) für die steuerrechtliche Erfassung von Alkohol, die sicherungstechnische Prüfung, Begutachtung und Beratung von Verschlussbrennereien sowie die Untersuchung und Beurteilung von Vergällungsmitteln und vergällten Alkoholen auf der Grundlage der Branntweinsteuerverordnung.

Durch Brennrechte ist für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien geregelt, wie viel Hektoliter Alkohol sie unter welchen Bedingungen und aus welchen Rohstoffen unter Inanspruchnahme der monopolrechtlichen Vergünstigungen herstellen dürfen (Brennrecht). Die prozentuale Ausnutzung der Brennrechte wird jährlich aufgrund des Bestandes, den Absatzerwartungen und der finanziellen Mittel von der BfB festgelegt (Jahresbrennrecht).

Aktuelle Entwicklungen aufgrund der VO (EU) Nr. 1234/2010

Das Branntweinmonopol befindet sich seit dem 1. Januar 2011 in dem bis zum 31. Dezember 2017 währenden Ausstiegsszenarium.
Der Ministerrat der EU und das Europäische Parlament haben mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. (EU) vom 30. Dezember 2010, L 346/11) die letztmalige Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol formell beschlossen. Nach der Verordnung können die Brennereien noch bis Ende 2013 (landwirtschaftliche Verschlussbrennereien) bzw. noch bis Ende 2017 (Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien) Alkohol im Rahmen des BfB abliefern.

Der rechtliche Rahmen für den von Deutschland umzusetzenden degressiven Ausstieg aus dem Branntweinmonopol ist mit der VO (EU) Nr. 1234/2010 klar umgrenzt. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesministerium der Finanzen gehalten, die BfB während der Restlaufzeit des Branntweinmonopols entsprechend dem Aufgabenanfall im Ausstiegsszenarium sukzessive "zurückzubauen". Demnach ist nach dem gegenwärtigen Stand die Auflösung der BfB nach Abwicklung aller Restaufgaben des Branntweinmonopols, d.h. nicht vor dem 31. Dezember 2017, vorgesehen.

 

Abschaffung des Branntweinmonopols

Auslaufplan der Bundesregierung für Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Auslaufplan für Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols nach Maßgabe von Artikel 182 Abs. 4 Buchstabe e) der VO (EG) Nr. 1234/2007 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie nach Abstimmung mit dem Bundesverband der Deutschen Kleinbrenner e.V. und dem Bundesverband der Obstgemeinschaftsbrennereien wie folgt festgelegt:

Nach dem Auslaufplan können in dem letzten auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 des Branntweinmonopolgesetzes laufenden Abschnitt (1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017) maximal die nachfolgenden Alkoholmengen an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) abgeliefert werden:

Abfindungsbrenner Stoffbesitzer (bzw.
50-l-Abfindungsbrenner)
Mitglied einer
Obstgemeinschaftsbrennerei
1.200 l 200 l 1.200 l

Für die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Mitglieder der Obstgemeinschaftsbrennereien besteht damit rechtzeitig vor Beginn des neuen Abschnitts (1. Oktober 2013) Planungssicherheit über die bis Ende 2017 noch im Rahmen des Branntweinmonopols ablieferungsfähigen Alkoholmengen.
Das Rumpfbetriebsjahr 2017 ist auf der Grundlage von § 162 Branntweinmonopolgesetz vorgesehen worden, damit die Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien auch noch einen Teil des der Ernte des Jahrs 2017 entstammenden Alkohols im Rahmen des Branntweinmonopols an die BfB abliefern können. Als letzter Brenntag im Rumpfbetriebsjahr 2017 ist der 29. November 2017 vorgesehen, damit das Hauptzollamt Stuttgart die Branntweinübernahmegelder noch innerhalb des EU-beihilferechtlichen Bewilligungszeitraums nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 1234/2010, das heißt bis spätestens zum 31. Dezember 2017, auszahlen kann.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die BfB gebeten, den Auslaufplan zusammen mit der Bekanntmachung der BfB über die Übernahmepreise für ablieferungsfähigen Alkohol, der im Betriebsjahr 2013/2014 von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern, Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 Hektoliter Alkohol und Obstgemeinschaftsbrennereien hergestellt wird, Ende September 2013/Anfang Oktober 2013 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.